Die meisten werden es sicherlich schon mitbekommen haben, unsere Landesregierung hat für die kommenden Wochen neue Regeln erlassen, es gibt auch Änderungen im Bereich Sport. Für alle Trainingsstandorte gilt ab dem kommenden Montag, 15. November 2021:
Kinder 6 – vollendetem 17 Lebensjahr
Hier gibt es keine Änderung. Es gilt weiterhin der Testzettel, der für die Schule ausgefüllt wird. In den Schulen wird jetzt 3-mal die Woche getestet. Wenn es möglich ist, würden wir uns freuen, wenn die Kinder am selben Tag wie das Training ist getestet werden. Bitte vergesst den Testzettel nicht, wir können niemanden ohne hereinlassen. Nachweise für Impfzertifikate und Genesenenbescheinigungen müssen ebenfalls mitgeführt werden. Kinder unter 6 Jahren müssen keine Tests nachweisen.
18 Jahre und älter – 2G Pflicht bei der Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen
Zusätzlich gilt in der gesamten Turnhalle:
Maskenpflicht und Abstandspflicht in den Umkleiden und Gängen für alle(!), nur eigene Trinkflaschen sind zulässig und Eltern dürfen die Turnhalle nicht mehr betreten (auch nicht zum Helfen beim Umziehen). Das betreten ist leider nur Sportausübenden gestattet, wenn die kleineren Kinder es noch nicht alleine schaffen sollten, kommt bitte schon umgezogen zum Training.
Wir bitten diese stetig zu befolgen und an alle Sachen zu denken.
Den gesamten Verordnungstext könnt Ihr hier nochmals nachlesen. Den Paragraph für Sport haben wir hier als Zitat kopiert.
Im Bereich Sport gilt nach der Corona-Verordnung: In Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern gilt in geschlossenen Räumen die 3G-Regelung (Zutritt nur für Sportausübende, die einen negativen Testnachweis vorlegen können; für nicht volljährige Sportausübende reicht wie bisher als Nachweis auch eine von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichneten Bescheinigung über einen negativen Selbsttest aus). Außerdem muss außerhalb der Sportausübung oder Schwimmbecken der Mindestabstand eingehalten werden und eine medizinische Maske getragen werden. Bei Kontaktsport bei Minderjährigen gilt eine Personenobergrenze von 30.
Neu ist: Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur unter 2G zulässig (also Geimpfte und Genesene). In diesem Fällen gilt dann keine Personenobergrenze.