§1 Vertragsschluss
Der Vertragspartner I führt im oben genannten Zeitraum und am oben genannten Ort ein Trainingslager für die Teilnehmer in der Sportart Karate durch. Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag meldet sich der Vertragspartner II rechtsverbindlich für dieses Trainingslager an. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme dieses Vertrages durch den Vertragspartner I zustande. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Das Trainingslager ist für Kinder ab einem Alter von 8 Jahren konzipiert. Sofern jüngere Kinder teilnehmen möchten, müssen diese mindestens von einem Elternteil oder einem sonstigen volljährigen Verwandten begleitet werden. Der Vertrag wird in zwei Exemplaren erstellt, von denen jeder Vertragspartner ein Exemplar erhält.
§2 Leistungen
Die Leistungen des Vertragspartners I umfassen die Unterbringung in Jugendgästehäusern in Mehrbettzimmern, Vollverpflegung (drei Mahlzeiten täglich) sowie ein Trainings- und Ausbildungsprogramm in der Sportart Karate.
Der Vertragspartner I entscheidet über die Belegung der Mehrbettzimmer und bemüht sich, Wünsche des Vertragspartners II nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Zur Durchführung der Leistungen schließt der Vertragspartner I entsprechende Verträge ab und setzt zur Einhaltung von Ordnung und Sicherheit sowie zur Betreuung minderjähriger Teilnehmer volljährige, verantwortungsbewusste Personen ein. Der Vertragspartner II bzw. dessen gesetzlicher Vertreter erklärt sich damit einverstanden, dass die zur Betreuung eingesetzten Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, erforderliche Entscheidungen treffen und Maßnahmen zur Abwendung von Schäden einleiten dürfen.
Die Hin- und Rückreise zum bzw. vom Lagerort erfolgt je nach Buchung per Bus oder in Eigenanreise.
Der Vertragspartner I übernimmt für ausschließlich minderjährige Teilnehmer ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den gesetzlichen Vertreter (Anreisetag: 26.10.2026, Anreise ab 16:00 Uhr) bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch den gesetzlichen Vertreter (Abreisetag: 30.10.2026, Abreise bis 16:00 Uhr) die Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Als Übergabe- bzw. Übernahmeort gilt der Lagerort.
Die Aufnahme in das Trainingslager erfolgt nur, wenn bis zum Anreisezeitpunkt die Teilnahmegebühren vollständig entrichtet wurden, ein Personaldokument (soweit vorhanden), eine gültige Krankenversicherungskarte sowie ein bestätigter Schwimmnachweis (bei Schwimmern) vorgelegt werden.
§3 Rücktritt vom Vertrag / Kündigung
Der Vertragspartner I kann in folgenden Fällen vor Beginn des Trainingslagers vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn des Trainingslagers den Vertrag kündigen:
a) Bei groben Verstößen des Vertragspartners II kann – ggf. auch ohne Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten – ein sofortiger Ausschluss vom Trainingslager erfolgen. Entstehende Kosten gehen zulasten des Teilnehmers. Gleiches gilt, wenn der Teilnehmer das Miteinander der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Mit dem Ausschluss aus dem Trainingslager endet die Haftung sowie die Aufsichtspflicht des Veranstalters. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.
Ferner kann der Vertragspartner I vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragspartner II seiner Zahlungsverpflichtung bis zum 08.07.2026 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. In diesem Fall ist der Vertragspartner I berechtigt, den Platz anderweitig zu vergeben bzw. Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen.
b) Tritt der Vertragspartner II – gleich aus welchem Grund – vor dem 02.08.2026 vom Vertrag zurück, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühren abzüglich der anfallenden Stornierungskosten. Bei einem Rücktritt nach dem 02.08.2026 besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühren.
§4 Kündigung / Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände
Falls die Durchführung des Trainingslagers durch höhere Gewalt (z.B. Epidemien, Katastrophen, Krieg) oder aufgrund einer unzumutbaren Gefahr für den Teilnehmer nicht vertretbar ist, erfolgt eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung der Kosten und Auslagen des Vertragspartners I. Bei geringfügigen Kostenerhöhungen behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor.
§5 Haftung
Dem Vertragspartner II ist bekannt, dass für mitgenommene Gegenstände, Wertsachen sowie Bargeld keine Haftung durch den Vertragspartner I übernommen wird.
Der Vertragspartner I haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für eine gewissenhafte Vorbereitung des Trainingslagers, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und Begleiter, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen.
Der Vertragspartner I haftet nicht für Unglücksfälle, eventuelle Verkehrsbehinderungen, Verspätungen sowie für etwaige Folgekosten, die dem Vertragspartner II daraus entstehen könnten.
Die Haftung des Vertragspartners I wegen vertraglicher Schadensersatzansprüche des Vertragspartners II wird für nicht körperliche Schäden auf das Dreifache der Teilnahmegebühr beschränkt, soweit ein Schaden dem Teilnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zugefügt wurde oder soweit der Vertragspartner I für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein aufgrund eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
§ 8 Zahlungsweise
Der Teilnahmebeitrag ist spätestens bis zum 08.07.2026 auf das Konto des Vertragspartners I zu überweisen:
Traditionelles Karate Strausberg e.V.
Sparkasse Märkisch-Oderland
BIC: WELADED1MOL
IBAN: DE13 1705 4040 0020 0568 69
Als Verwendungszweck ist der Name des Teilnehmers anzugeben.
Auf Wunsch des Vertragspartners II besteht nach vorheriger Absprache auch die Möglichkeit, den Teilnahmebeitrag in gleichmäßigen Raten zu zahlen.
Dieser Wunsch ist bei der Anmeldung gesondert zu vermerken.
§ 9 Bildnutzung
Der Vertragspartner II willigt ein, dass während des Trainingslagers im Rahmen von Veranstaltungen sowie sportlichen und sonstigen Aktivitäten Foto- und Videoaufnahmen
erstellt werden dürfen. Der Vertragspartner I ist berechtigt, diese Aufnahmen im Rahmen der Vereins- und Verbandsarbeit sowie zu Werbezwecken zu verwenden
(z.B. Website, Social Media, Flyer und ähnliche Veröffentlichungen).
§ 10 Hausordnung
Der Vertragspartner II erkennt die geltende Haus- und Hallenordnung an und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
§ 11 Salvatorische Klausel, Schriftform, anwendbares Recht
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung
in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen sollte.
3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Aus mündlichen Vorabzusagen können keine Ansprüche hergeleitet werden.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertragspartner I ist kein gewerblicher Reiseanbieter.
Bei der Veranstaltung handelt es sich nicht um eine Pauschalreise, sondern um ein klassisches Trainingslager.