§1 Vertragsschluss:
Der Vertragspartner I führt im v.g. Zeitraum und v.g. Ort ein Trainingslager für die Teilnehmer in der Sportart Karate durch. Mit der Unterschrift unter diesen Vertrag meldet sich der Vertragspartner II für dieses Trainingslager rechtsverbindlich an. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme dieses Vertrages durch den Vertragspartner I zustande. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Das Trainingslager ist für Kinder ab einem Alter von 8 Jahren konzipiert. Soweit jüngere Kinder teilnehmen wollen, müssen sie mindestens von einem Elternteil oder sonstigem volljährigen Verwandten begleitet werden. Der Vertrag existiert in zwei Exemplaren, je eines für jeden Vertragspartner.
§2 Leistungen:
In den Leistungen des Vertragspartners I sind Unterbringung in Jugendgästehäusern in Mehrbettzimmern, Vollverpflegung (drei Mahlzeiten) sowie ein Trainings- und Ausbildungsprogramm in der Sportart Karate enthalten. Der Vertragspartner I entscheidet über die Belegung der Mehrbettzimmer, wobei er sich bemüht, Wünsche des Vertragspartners II zu berücksichtigen.
Für die Realisierung dieser Leistungen schließt der Vertragspartner I Verträge ab und setzt zur Einhaltung von Ordnung und Sicherheit sowie zur Betreuung der minderjährigen Teilnehmer volljährige, verantwortungsbewusste Personen ein. Der Vertragspartner II bzw. dessen gesetzlicher Vertreter erklärt sich einverstanden, dass die zur Betreuung der minderjährigen Teilnehmer eingesetzten volljährigen Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, erforderliche Entscheidungen treffen und Schaden abwendende Maßnahmen einleiten dürfen.
Die Hin- und Rückreise zum/vom Lagerort erfolgt per Bus oder Eigenanreise - je nach Art der Buchung.
Der Vertragspartner I übernimmt für ausschließlich minderjährige Teilnehmer ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den gesetzlichen Vertreter (Anreisetag: 21.10.2024, Anreise ab 16:00 Uhr) bis zum Zeitpunkt der Übernahme durch den gesetzlichen Vertreter (Abreisetag: 25.10.2024, Abreise bis 16:00 Uhr) die Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Als Übergabe- bzw. Übernahmeort gilt der Lagerort. Die Aufnahme in das Lager erfolgt nur, wenn bis zum Anreisezeitpunkt die Teilnahmegebühren entrichtet sind, ein Personaldokument (soweit vorhanden), eine gültige Krankenversicherungskarte vorliegt und ein bestätigter Schwimmnachweis (bei Schwimmern) beigebracht ist.
§3 Rücktritt vom Vertrag, Kündigung:
Rücktritt/Kündigung durch den Vertragspartner I
Der Vertragspartner I kann in folgenden Fällen vor Beginn des Trainingslagers vom Vertrag zurücktreten oder nach Beginn des Trainingslagers den Vertrag kündigen:
a. Bei groben Verstößen des Vertragspartners II kann, ggf. auch ohne Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten, ein sofortiger Ausschluss vom Trainingslager in Betracht kommen. Entstehende Kosten gehen zulasten des Teilnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Teilnehmer das Miteinander der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Die Haftung und die Aufsichtspflicht vonseiten des Veranstalters endet mit dem Ausschluss aus dem Trainingslager. Eine Rückerstattung der Teilnahmegebühr entfällt in diesen Fällen. Ferner kann der Vertragspartner I zurücktreten, wenn der Vertragspartner zu II seiner Zahlungsverpflichtung bis zum 18.07.2024 nicht rechtzeitig nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält. In diesem Falle ist der Vertragspartner I berechtigt, diesen Platz anderweitig zu vergeben bzw. Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen.
b. Tritt der Vertragspartner II, gleich aus welchem Grunde, vor dem 28.07.2024 vom Vertrag zurück, so hat er einen Anspruch auf Rückzahlung der Teilnahmegebühren abzüglich der Kosten der Stornierung. Bei einem Rücktritt vom Vertrag nach dem 28.07.2024 besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Teilnahmegebühren.
§4 Kündigung / Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände:
Falls die Durchführung des Trainingslagers durch höhere Gewalt (z.B. Epidemien, Katastrophen, Krieg) oder nicht zumutbare Gefahr für den Teilnehmer nicht vertretbar ist, erfolgt eine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung der Kosten und Auslagen des Vertragspartners I. Bei geringfügigen Kostenerhöhungen behalten wir uns eine entsprechende Preisänderung vor.
§5 Haftung:
Dem Vertragspartner II ist bekannt, dass für mitgenommene Sachen, Wertsachen sowie Bargeld keine Haftung durch den Vertragspartner I gewährt wird. Der Vertragspartner I haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für gewissenhafte Trainingslagervorbereitung, sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und Begleiter, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Trainingslagerleistungen. Der Vertragspartner I haftet nicht für Unglücksfälle, eventuelle Verkehrsbehinderungen, Verspätungen, sowie für etwaige Folgekosten, die dem Vertragspartner II daraus entstehen könnten. Die Haftung des Vertragspartner I wegen vertraglicher Schadensersatzansprüche des Vertragspartner II wird für nicht körperliche Schäden auf das dreifache der Teilnahmegebühr beschränkt, soweit ein Schaden dem Teilnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zugefügt wird oder soweit der Vertragspartner I für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der Teilnehmer ist gegen Tetanus letztmalig geimpft am:
§ 8 Zahlungsweise
Der Teilnahmebeitrag ist bis zum 18.07.2024 auf das Konto des Vertragspartners I:
Traditionelles Karate Strausberg e.V.
Sparkasse Märkisch-Oderland
BIC WELADED1MOL
IBAN DE09 1705 4040 0020 0456 89
unter Angabe des Namens des Teilnehmers/der Teilnehmer zu zahlen.
Ferner besteht auch die Möglichkeit auf Wunsch des Vertragspartners II diesen Betrag, nach gesonderter Absprache, in gleichmäßigen Raten zu zahlen. Wir bitten diesen Wunsch gesondert zu vermerken.
§ 9 Bildnutzung
Der Vertragspartner II willigt ein, dass er während des Trainingslagers bei Veranstaltungen und sportlichen Aktivitäten fotografiert und gefilmt werden darf und diese Fotos und Videos im Rahmen der Vereins- und Verbandswerbung durch den Vertragspartner I verwendet werden dürfen
§ 10 Hausordnung
Der Vertragspartner II akzeptiert die Regelungen der Haus- und Hallenordnung und verpflichtet sich diese einzuhalten.
§ 11 Salvatorische Klausel, Schriftform, anwendbares Recht
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.
2. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässigerweise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf die Schriftformklausel. Ein Anspruch kann von einer mündlich gegebenen Vorabbestätigung nicht hergeleitet werden.
4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertragspartner I ist kein gewerblicher Reiseanbieter. Bei dem Event handelt es sich nicht um eine Pauschalreise, sondern um ein klassisches Trainingslager.